Neue Drohnen-Verordnung ist in Kraft

Am 07.04.2017 ist die neue Regelung für den Aufstieg von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen in Deutschland in Kraft getreten.

Für Kopterpiloten welche ihre Multikoptermodelle ausschließlich zu Sport- oder Freizeitzwecken betreiben gelten nun folgende Bestimmungen:

Ab einem Abfluggwicht von 250g und höher gilt eine Kennzeichnungspflicht (§ 19 Abs. 3 LuftVZO). Hierzu ist am Flugmodell an sichtbarer Stelle der Name inkl. Anschrift in dauerhafter und feuerfester Beschriftung anzubringen. Plaketten oder Aluminium-Aufkleber mit Gravur kann man dazu bei Modellsportverbänden (Bsp: BVCP) oder in Schreibwarengeschäften sowie im Internet bestellt werden.

Mit einem Abfluggewicht ab 2kg ist ein Kenntnisnachweis erforderlich. Ab 5kg Startmasse zudem noch eine Erlaubnispflicht der Landesluftfahrtbehörde.

Die maximale Flughöhe ist auf 100m begrenzt, wobei diese Grenze nicht auf dem Betrieb auf einem zugelassenen Modellfluggelände gilt. Zudem dürfen nach wie vor die Flugmodelle nur auf Sichtweite durch den Steuerer betrieben werden.

In und über Kontrollzonen von Flugplätzen, Naturschutzgebieten, Nationaklparks, Vogelschutzgebieten sowie Fauna-Flora-Habitat Gebieten darf nicht geflogen werden. Wenn die Startmasse größer 250g ist oder der Multikopter eine Kamera verfügt und der Eigentümer nicht zugestimmt hat, gilt dies ebenfalls für Wohngrundstücke.

Im Abstand von weniger als 100m und über Menschenansammlungen (ab 12 Personen), Einsatzorten der Polizei und Rettungskräfte, Bundesstraßen, Bundeswasserstraßen, Bahnanlagen, Krankenhäusern, Verfassungsorgane, Bundes-oder Landesbehörden, Liegenschaften der Polizei / anderer Sicherheitsbehörden, Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen des Maßregelvollzugs, militärischen Anlagen, mobilen Einrichtungen und Truppen der Bundeswehr im Rahmen angemeldeter Manöver und Übungen, Industrieanlagen, Energiekraftwerken, Einrichtungen zur Energieverteilung, Sitze internationaler Organisationen (Bsp.: UNO), Diplomatische Einrichtungen (Botschaft, Konsulat) und S4-Labore. Sofern zuständige Stellen und Anlagenbetreiber einem Überflug zustimmen, dann gilt das Verbot nicht.

Generell besteht vor dem ersten Aufstieg auch eine Versicherungspflicht (§ 33 ff. LuftVG). Eine solche Versicherung kann man zum Beispiel bei der DMO, DMFV oder BVCP abschließen.

Quellen: LBM RP, BVCP, BMVI


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Eine Antwort zu „Neue Drohnen-Verordnung ist in Kraft“

  1. […] der neuen Drohnenverordnung seit April 2017 ist das Fliegen mit einem Multikopter nicht mehr überall erlaubt bzw. strenger […]